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SATZUNG

Satzung hier zum download

Satzung der Turnerschaft Köln-Mauenheim 1921 e.V.
vom 25.03.2025

 

Präambel

Die Turnerschaft Köln-Mauenheim 1921 e.V. (nachfolgend “Verein”) gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger sowie aller sonstigen Mitarbeitenden orientieren.

Grundsätze

  1. Kinder- und Jugendschutz: Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeitenden bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein pflegt eine Aufmerksamkeitskultur und führt regelmäßig Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt im Sport durch.

  2. Gegen Doping und Manipulation: Der Verein tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.

  3. Parteipolitische und religiöse Neutralität: Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität.

  4. Gegen Intoleranz, Sexualisierte Gewalt und Gewalt jeder Form, Rassismus und Extremismus: Der Verein wendet sich entschieden gegen Intoleranz, Sexualisierte Gewalt Rassismus und jede Form von politischem Extremismus.

  5. Gleichstellung: Der Verein steht für Neutralität in Bezug auf demokratische politische Parteien, Religion, Herkunft und Geschlecht.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr:

  1. Der Verein führt den Namen “Turnerschaft Köln-Mauenheim 1921 e.V.” und hat seinen Sitz in Köln-Mauenheim. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Köln Nr. 5474 eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports, insbesondere durch Kinder-, Jugend- und Seniorenarbeit, Breiten-, Leistungs- und Gesundheitssport. Der Verein ist Mitglied im Stadtsportbund Köln und den zuständigen Fachverbänden.

 

§ 2. Gemeinnützigkeit:


             Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen       nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem     Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  

 

§ 3 Mitgliedschaft:

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.

  2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu stellen.

  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

  4. Mitglieder verpflichten sich, für die Dauer der Mitgliedschaft am Lastschriftverfahren teilzunehmen. Der Aufnahmeantrag einer beschränkt geschäftsfähigen oder geschäftsunfähigen Person muss von der gesetzlichen Vertretung gestellt werden. Die gesetzliche Vertretung minderjähriger Vereinsmitglieder verpflichtet sich, mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden des Kindes aufzukommen. Über den jeweiligen Antrag entscheidet der Vorstand. Mit der Aufnahme erkennen Mitglieder bzw. deren gesetzliche Vertreter die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

  5. Die Mitgliedschaft kann jeweils zum 30.06. oder 31.12. gekündigt werden. Die Kündigung muss bis zum 01. 06 oder 01.12. beim Vorstand eingegangen sein.

  6. Bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes kann ein Mitglied durch den Vorstand ausgeschlossen werden,

    • wenn es trotz Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen länger als sechs Monate nicht nachkommt,

    • bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder Ordnungen,

    • bei vereinsschädigendem oder ehrenrührigem Verhalten.

  7. Für die Mitgliedschaft sind Beiträge zu entrichten, die sich nach dem Alter richten. Für den RehaSport Innere Medizin, Herzsport fällt zudem ein Sonderbeitrag an.
    Die jeweils gültigen Beiträge sind der Internetseite des Vereins zu entnehmen.

 

Die Höhe und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge, der Aufnahmegebühr und der Gebühren für besondere Leistungen des Vereins bestimmt der Vorstand durch Beschluss. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern schriftlich durch Aushang bekannt zu geben. Eventuelle Mahnkosten werden in Rechnung gestellt. Die Höhe der Mahnkosten wird vom Vorstand festgesetzt.

 

§ 4 Organe des Vereins:

• Die Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins.

• der geschäftsführende Vorstand
• der gesamte Vereinsvorstand

Die Vereins- und Organämter werden ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt.

Die Mitgliederversammlung kann Bedarf beschließen, dass diese Ämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages ausgeübt werden.

Ehrenamtliche Vereins- und Organämter können im Rahmen der gesetzlich zulässigen Ehrenamtspauschale (aktuell 70 € mtl.) entschädigt werden. Für Vertragsentscheidungen ist der Vorstand (gem. § 26 BGB) zuständig. Der Vorstand kann bei Bedarf Aufträge gegen angemessene Vergütung an Dritte vergeben. Mitglieder und Mitarbeiter haben Anspruch auf Aufwendungsersatz (§ 670 BGB) für notwendige Ausgaben. Diese müssen sparsam sein und innerhalb von 6 Monaten mit Belegen nachgewiesen werden.

§ 5 Mitgliederversammlungen:

5.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen durch öffentlichen Aushang und mit Schreiben an alle Mitglieder
unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Mitglieder sind berechtigt, Anträge für die Mitgliederversammlung einzureichen. Diese müssen spätestens eine Woche vor Beginn der Versammlung dem Vorstand vorliegen.

5.2 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung:

1. Geschäfts-, Turn- und Kassenbericht (Vorstand und Fachwartschaft)
2. Bericht der Kassenprüfenden
3. Entlastung des Vorstandes
4. Wahlen des geschäftsführenden Vorstandes (alle zwei Jahre)
5. Haushaltsplan
6. Wahl der Kassenprüfenden
7. Änderung der Satzung
8. Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
9. Beschlussfassungen über eingereichte Anträge.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse durch Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit.

 Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 20% der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird. Mitglieder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Sitzungsleiter und von einem weiteren Vorstandsmitglied (gem. § 26 BGB) zu unterzeichnen ist.

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

  2. Mitgliederversammlungen können hybrid abgehalten werden, das heißt sowohl in Präsenz als auch online. Die Art der Mitgliederversammlung wird mit Einladung bekannt gegeben.


§ 6 Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • der/die Vorstandsvorsitzende,

  • dem/die Vorstand/Vorständin Finanzen

  • dem/die Vorstand/Vorständin Verwaltung

  • dem/die Vorstand/Vorständin Sport

 

Der geschäftsführende Vorstand obliegt die Verwaltung des Vereins, er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder.
Der Vorstand ist berechtigt, weitere Vorstandsmitglieder zu kooptieren.
 

§ 7 Satzungsänderungen:

  1. Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

§ 8 Auflösung des Vereins:

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
    Sie ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Nicht-Erreichen der Beschlussfähigkeit ist innerhalb von drei Monaten eine zweite Versammlung einzuberufen. Diese ist dann, unabhängig von der Anzahl der Anwesenden, beschlussfähig.
    Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der/die Vorstandsvorsitzende und der/die Vorstand/Vorständin Finanzen als die Liquidatoren des Vereins bestellt. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.

§ 9 Sonstige Bestimmungen:

Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt zur Kassenprüfung drei Personen, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen. Die Amtsführung beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Die Kassenprüfenden prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

Haftung:

Die Vereinsmitglieder sind über die Sporthilfe versichert.

Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung die gesetzlich zulässige Ehrenamtspauschale im Jahr nicht übersteigt, haften nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen.

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis
nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 10 Datenschutz im Verein:

Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personen-bezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert. Den Organen des Vereins und allen für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als zu der Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

§ 11. Gültigkeit dieser Satzung:

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung 25.03.2025 beschlossen.
Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.

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